An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. EG Nr. L 90 S. 13), die vom 2. April 1984 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Milch für den Markt erzeugt haben und sich verpflichten, die Milcherzeugung im Geltungsbereich dieser Verordnung endgültig aufzugeben, wird auf Antrag für eine Gesamtmenge von höchstens 1 Million Tonnen Milch eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt.