(1) Der Erzeuger muß sich verpflichten, binnen einer Frist von sechs Monaten nach Bewilligung der Vergütung die Milcherzeugung endgültig aufzugeben. Dem Antrag ist die Bestätigung der Molkerei über die Höhe der Referenzmenge nach § 4 Abs. 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung beizufügen. Liegt die Bestätigung noch nicht vor, muß im Antrag die voraussichtliche Referenzmenge angegeben werden. Die Bestätigung der Molkerei ist unverzüglich nachzureichen.
(2) Pächter eines Betriebes im Sinne des Artikels 12 Buchstabe d der
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 müssen die schriftliche Einwilligung des Verpächters des Betriebes beifügen.