(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird damit bei der vollständigen Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt die gesamte dem Erzeuger nach den Vorschriften der
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung zustehende Referenzmenge, bei der teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt die Anlieferungs-Referenzmenge in der Höhe der aufgegebenen Menge mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid dem Erzeuger zugegangen ist, zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten, im Falle der teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung jedoch nur, soweit die vermarktete Milch die dem Erzeuger nach Abzug der aufgegebenen Menge zustehende Anlieferungs-Referenzmenge überschreitet.
(2) Die Bundesanstalt teilt der Molkerei den Zeitpunkt der Freisetzung der Referenzmenge mit.