An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der
Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die bei Antragstellung Milch für den Markt erzeugt haben und sich verpflichten, die Milcherzeugung für den Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung endgültig aufzugeben, wird auf Antrag eine Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften gewährt, sofern und soweit für diesen Zweck Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.