(1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milcherzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenzmenge (§
15) endgültig aufzugeben.
(2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei über die Höhe der dem Erzeuger bei Antragstellung zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen.
(3) Pächter eines gesamten Betriebes haben die schriftliche Einwilligung des Verpächters beizufügen.