(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die Anlieferungs-Referenzmenge nach Wahl des Erzeugers mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid dem Erzeuger bekanntgegeben worden ist, oder des folgenden Monats zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach der Freisetzung der Referenzmenge vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten.
(2) Die Bundesanstalt teilt der Molkerei und dem für diese zuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Freisetzung der Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch an das jeweilige Land zu richten.