An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der
Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die sich verpflichten, die Milcherzeugung für den Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung im Umfang von mindestens 2 vom Hundert der einzelbetrieblichen Anlieferungs-Referenzmenge endgültig aufzugeben, wird auf Antrag bis zu einer Gesamtmenge von 400.000 Tonnen Milch eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt.