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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 15e - Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)

neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 15e Freisetzung der Referenzmenge


§ 15e wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe der aufgegebenen Menge nach Wahl des Erzeugers mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid dem Erzeuger bekanntgegeben worden ist, oder des folgenden Monats, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. März 1991 zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach Freisetzung der aufgegebenen Menge vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten, soweit die vermarktete Milch die dem Erzeuger nach Abzug der aufgegebenen Menge zustehende Anlieferungs-Referenzmenge überschreitet.

(2) Die Bundesanstalt teilt der Molkerei und dem für diese zuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Freisetzung der Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch an das jeweilige Land zu richten.



 

Zitierungen von § 15e MAVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15e MAVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MAVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15c MAVV Bewilligungsvoraussetzungen
... zu verpflichten, die Milcherzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenzmenge (§ 15e ) in diesem Umfang endgültig aufzugeben. (2) Dem Antrag ist eine Bestätigung ...