(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe der aufgegebenen Menge nach Wahl des Erzeugers mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid dem Erzeuger bekanntgegeben worden ist, oder des folgenden Monats, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. März 1991 zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach Freisetzung der aufgegebenen Menge vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten, soweit die vermarktete Milch die dem Erzeuger nach Abzug der aufgegebenen Menge zustehende Anlieferungs-Referenzmenge überschreitet.
(2) Die Bundesanstalt teilt der Molkerei und dem für diese zuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Freisetzung der Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch an das jeweilige Land zu richten.