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§ 4 - 1. Rentenanpassungsverordnung (1. RAV)

V. v. 14.12.1990 BGBl. I S. 2867; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 25.09.1996 BGBl. I S. 1461
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 8232-48-1 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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§ 4 Kriegsbeschädigtenrenten



Kriegsbeschädigtenrenten werden dadurch angepaßt, daß der nach den sonst maßgebenden Vorschriften ermittelte Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird. Abweichend von Satz 1 ist die Regelung über die Anrechnung von Einkommen auf die Kriegsbeschädigtenrente (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Rentenangleichungsgesetzes) auf die angepaßte Rente anzuwenden.

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Zitierungen von § 4 1. RAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 1. RAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. RAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 1. RAV Grundsatz
... werden für Bezugszeiten ab 1. Januar 1991 nach den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung angepaßt. Das gilt nicht für die in § 9 des ...