(1)
1Die Erwerbsmöglichkeit für Waldflächen nach §
3 Abs. 4 sowie nach §
3 Abs. 8 in der bis zum 11. Juli 2009 geltenden Fassung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2007.
2Sofern zu diesem Zeitpunkt ein Beiratsverfahren noch nicht abgeschlossen oder ein Klageverfahren über den begünstigten Erwerb von Waldflächen anhängig ist, endet die Erwerbsmöglichkeit nach diesen Regelungen innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss der jeweiligen Verfahren.
(3) Für Beiratsverfahren, die beim Inkrafttreten des
Flächenerwerbsänderungsgesetzes noch nicht beendet sind, gelten die bis zum 11. Juli 2009 geltenden Regelungen für den Beirat und das Beiratsverfahren fort.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz (2. FlErwÄndG)
G. v. 21.03.2011 BGBl. I S. 450