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Änderung § 3b AusglLeistG vom 11.07.2009

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§ 3b AusglLeistG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 3b AusglLeistG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688

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§ 3b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3b Rechtsnachfolger


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Werden von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Flächen nach § 23a des Treuhandgesetzes übertragen, tritt der Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und der Flächenerwerbsverordnung ein.


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