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Änderung § 2 EVerbrStBV vom 01.07.2011

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§ 4 EVerbrStBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 2 EVerbrStBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Warenmuster oder -proben von geringem Wert


(Text neue Fassung)

§ 2 Warenmuster oder -proben von geringem Wert


vorherige Änderung

(1) Bei der Einfuhr von Warenmustern oder -proben [Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83] sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen:

1. Ethylalkohol und Branntwein der Position 2207 und der Unterposition 2208 9091 und 2208 9099 der Kombinierten Nomenklatur,

2. Tabakwaren,

3. Kaffee im Sinne des
§ 2 Nr. 2 des Kaffeesteuergesetzes.

(2) Für
die nachstehend genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist die Verbrauchsteuerbefreiung für Warenmuster oder -proben mengenmäßig wie folgt beschränkt:

1. Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol sowie alkoholische Zubereitungen und Getränke der Position 2208 mit Ausnahme der Unterpositionen 2208 9091 und 2208 9099 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 100 Milliliter; die Gesamtmenge darf 1.000 Milliliter nicht übersteigen;

2. Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt bis 22% vol und der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 500 Milliliter;

3. Mineralöl auf Mengen bis zu insgesamt 5.000 Gramm.



(1) Die Steuerbefreiung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c gilt nur für die nachstehend genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren und ist auf folgende Mengen beschränkt:

1. Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent sowie alkoholische Zubereitungen und Getränke der Position 2208 mit Ausnahme der Unterpositionen 2208 9091 und 2208 9099 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 100 Milliliter; die Gesamtmenge darf 1.000 Milliliter nicht übersteigen;

2. Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt bis 22 Volumenprozent und der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 500 Milliliter;

3. Energieerzeugnisse auf Mengen bis zu insgesamt 5.000 Gramm.

(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieser Verordnung ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.