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Synopse aller Änderungen der EVerbrStBV am 01.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2011 durch Artikel 7 der 6. VerbrStÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EVerbrStBV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EVerbrStBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
EVerbrStBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Allgemeines; Steuergebiet
§ 2 Sendungen mit geringem Wert
§ 3 Einfuhren zugunsten von Katastrophenopfern
§ 4
Warenmuster oder -proben von geringem Wert
§ 5 Waren zu Prüfungs- und Analyse- oder Versuchszwecken
§ 6 Rückwaren
§ 7 Andere Steuerbefreiungen
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(Text neue Fassung)

§ 1 Steuerbefreiungen
§ 2 Warenmuster oder -proben von geringem Wert
§ 3 Waren zu Prüfungs- und Analyse- oder Versuchszwecken
§ 4 Rückwaren
§ 5 Andere Steuerbefreiungen
Schlußformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Allgemeines; Steuergebiet




§ 1 Steuerbefreiungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet nach den Verbrauchsteuergesetzen eingeführt werden, sind, soweit in den §§ 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, von den besonderen Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach

1. der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1985 Nr. L 256 S. 47), der Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 50 bis 59 der Verordnung (EWG) 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 220 S. 20), der Verordnung (EWG) Nr. 2288/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 über die Aufstellung der in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen genannten Liste der biologischen und chemischen Stoffe (ABl. EG Nr. L 220 S. 13), der Verordnung (EWG) Nr. 3915/88 der Kommission vom 15. Dezember 1988 zur Durchführung von Artikel 63c der Verordnung (EWG) 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 347 S. 55) und der Verordnung (EWG) Nr. 2289/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 70 bis 78 der Verordnung (EWG) 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 220 S. 15) in den jeweils geltenden Fassungen,

2.
den Artikeln 137 bis 144 und 185 bis 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Artikeln 671 bis 716a und 844 bis 856 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59) in der jeweils geltenden Fassung,

3. den §§ 12 bis 19 und dem § 22 der Zollverordnung oder

4. dem § 20 Abs. 2 und dem § 21 Abs. 1 der Zollverordnung, soweit es sich um Mineralöl handelt,

zollfrei sind. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 bestimmt sich die
Steuerbefreiung von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden und von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art ausschließlich nach der Einreise-Freimengen-Verordnung und der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung. Kommt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur eine teilweise Zollbefreiung in Betracht, scheidet eine Befreiung von den besonderen Verbrauchsteuern aus.

(2) (weggefallen)




(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland oder Drittgebiet in das Steuergebiet eingeführt werden, sind, soweit in den §§ 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist, von den besonderen Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zollfrei sind

1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung, gemäß

a) den Artikeln 74 bis 80 (Einfuhren zugunsten
von Katastrophenopfern),

b)
Artikel 85 (Einfuhren zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern),

c)
Artikel 86 (Einfuhren von Warenmustern oder -proben von geringem Wert),

d)
den Artikeln 95 bis 101 (Einfuhren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken),

e) Artikel 104 Buchstabe d (Einfuhren von Waren als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken),

f)
den Artikeln 107 bis 111 (Einfuhren von Treib- und Schmierstoffen in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern),

2. nach den Artikeln
185 bis 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38, L 321 vom 12.12.1996, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach den Artikeln 844 bis 856 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 430/2010 (ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3. nach den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder

4. nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 der Zollverordnung, soweit es sich um Energieerzeugnisse handelt.

(2) 1 Die
Steuerbefreiung von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden bestimmt sich ausschließlich nach der Einreise-Freimengen-Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2235; 2009 I S. 403) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die Steuerbefreiung von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art bestimmt sich ausschließlich nach der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBl. I S. 73), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Sendungen mit geringem Wert




§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei der Einfuhr von Sendungen mit geringem Wert [Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83] ist Kaffee im Sinne des § 2 Nr. 2 des Kaffeesteuergesetzes von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Einfuhren zugunsten von Katastrophenopfern




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei der Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfern [Artikel 79 bis 85 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83] sind verbrauchsteuerpflichtige Waren nur verbrauchsteuerfrei, wenn sie auch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Warenmuster oder -proben von geringem Wert




§ 2 Warenmuster oder -proben von geringem Wert


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der Einfuhr von Warenmustern oder -proben [Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83] sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen:

1. Ethylalkohol und Branntwein der Position 2207 und der Unterposition 2208 9091 und 2208 9099 der Kombinierten Nomenklatur,

2. Tabakwaren,

3. Kaffee im Sinne des
§ 2 Nr. 2 des Kaffeesteuergesetzes.

(2) Für
die nachstehend genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist die Verbrauchsteuerbefreiung für Warenmuster oder -proben mengenmäßig wie folgt beschränkt:

1. Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol sowie alkoholische Zubereitungen und Getränke der Position 2208 mit Ausnahme der Unterpositionen 2208 9091 und 2208 9099 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 100 Milliliter; die Gesamtmenge darf 1.000 Milliliter nicht übersteigen;

2. Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt bis 22% vol und der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 500 Milliliter;

3. Mineralöl auf Mengen bis zu insgesamt 5.000 Gramm.



(1) Die Steuerbefreiung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c gilt nur für die nachstehend genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren und ist auf folgende Mengen beschränkt:

1. Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent sowie alkoholische Zubereitungen und Getränke der Position 2208 mit Ausnahme der Unterpositionen 2208 9091 und 2208 9099 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 100 Milliliter; die Gesamtmenge darf 1.000 Milliliter nicht übersteigen;

2. Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt bis 22 Volumenprozent und der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 500 Milliliter;

3. Energieerzeugnisse auf Mengen bis zu insgesamt 5.000 Gramm.

(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieser Verordnung ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Waren zu Prüfungs- und Analyse- oder Versuchszwecken




§ 3 Waren zu Prüfungs- und Analyse- oder Versuchszwecken


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken [Artikel 100 bis 106 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83] ist Mineralöl von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen.



Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken sind Energieerzeugnisse von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Rückwaren




§ 4 Rückwaren


vorherige Änderung nächste Änderung

Verbrauchsteuerpflichtige Rückwaren nach den Artikeln 185 bis 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Artikeln 844 bis 856 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 werden nur dann von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie ohne Steuerbefreiung und ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Steuergebiet ausgeführt worden waren. Nach § 3 Abs. 1, 2 und 7 oder § 32 Abs. 1 und 2 des Mineralölsteuergesetzes versteuerte Waren sind jedoch nur in Höhe des ermäßigten Steuersatzes von der Steuer befreit. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 wird Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Artikel 185 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aufgeführt sind.



Verbrauchsteuerpflichtige Rückwaren nach den Artikeln 185 bis 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Artikeln 844 bis 856 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 werden nur dann von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie ohne Steuervergünstigung aus dem Steuergebiet ausgeführt worden waren. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2, 3 und 4 des Energiesteuergesetzes versteuerte Waren sind jedoch nur in Höhe des ermäßigten Steuersatzes von der Steuer befreit. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 wird Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Artikel 185 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aufgeführt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Andere Steuerbefreiungen




§ 5 Andere Steuerbefreiungen


Einzelsteuergesetze, die weitere, auch für eingeführte Waren geltende Verbrauchsteuerbefreiungen vorsehen, bleiben unberührt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung vom 3. August 1993 (BGBl. I S. 1461, 1465) außer Kraft.