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Anlage 3 - Betriebsprämiendurchführungsgesetz (BetrPrämDurchfG)

neugefasst durch B. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1720; zuletzt geändert durch Artikel 406 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7847-26 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1) Berechnungsverfahren zur Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zeitablauf


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Berechnungsformel: Yt = Z + [xt * (S - Z)]

wobei:
Yt: Wert eines Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr
S: Startwert (Wert des Zahlungsanspruchs im Jahr 2009, erhöht ab dem Jahr 2010 um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag)
Z: Zielwert (Wert des Zahlungsanspruchs ab dem Zieljahr)
xt: Angleichungsfaktor für das jeweilige Anpassungsjahr

Der Faktor xt hat folgende Werte:
für das Jahr 2009: 1,00
für das Jahr 2010: 0,90
für das Jahr 2011: 0,70
für das Jahr 2012: 0,40
ab dem Jahr 2013: 0,00

 
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Zitierungen von Anlage 3 BetrPrämDurchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 BetrPrämDurchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrPrämDurchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BetrPrämDurchfG Anpassung der Zahlungsansprüche (vom 01.04.2012)
... 5b bis 5d - bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch ...