Synopse aller Änderungen des BetrPrämDurchfG am 28.04.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. April 2006 durch Artikel 1 des 2. BetrPrämDurchfGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BetrPrämDurchfG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BetrPrämDurchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2006 geltenden Fassung
BetrPrämDurchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 942
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Nationale Reserve und Härtefälle


(1) Zur Bildung der nationalen Reserve im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a ergebenden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (angepasste nationale Obergrenze),

2. die Summe aus den Beträgen, um die die angepasste nationale Obergrenze mit Wirkung für das Jahr 2006

a) wegen des Einbeziehens der Direktzahlungen für Tabak in die einheitliche Betriebsprämie und

b)
nach Maßgabe des Artikels 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

erhöht wird,
(erster Erhöhungsbetrag) und

3. der Betrag, um den die angepasste nationale Obergrenze mit Wirkung
für das Jahr 2010 wegen des Einbeziehens der Direktzahlungen für Tabak in die einheitliche Betriebsprämie erhöht wird, (zweiter Erhöhungsbetrag)

(Text neue Fassung)

1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a ergebenden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (angepasste nationale Obergrenze) und

2. jeweils der Betrag, um den sich die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

a) für das Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005
(erster Erhöhungsbetrag),

b) für das Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 (zweiter Erhöhungsbetrag),

c) für das Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 (dritter Erhöhungsbetrag),

d) für das Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 (vierter
Erhöhungsbetrag) und

e)
für das Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 (fünfter Erhöhungsbetrag)

erhöht,


jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.

(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbeträge für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fällen, einschließlich des in § 5 Abs. 6 vorgesehenen Falles, festsetzen zu können.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Aufteilung der Obergrenze auf die Regionen


(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 um 1,0 vom Hundert gekürzte angepasste nationale Obergrenze wird auf die einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Schlüssel als Grundlage für die Berechnung des Referenzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 vom Hundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird im Verhältnis des Anteils der jeweiligen Region an der Summe der Beträge aus

1. 50,15328 vom Hundert der Milchprämie nach § 5 Abs. 2 Nr. 2,

2. 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und

3. dem im Hinblick auf Tabak nach Artikel 34 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den Betriebsinhabern mitzuteilenden Betrag

auf die einzelnen Regionen als Grundlage für die Berechnung der Beträge nach § 5 Abs. 4 aufgeteilt.

(3)
Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 um 1,0 vom Hundert gekürzte zweite Erhöhungsbetrag wird im Verhältnis des Anteils der jeweiligen Region an der Summe der Beträge nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 auf die einzelnen Regionen als Grundlage für die Berechnung des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach § 5 Abs. 4a aufgeteilt.

(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden jeweils die Aufteilung nach Absatz 2 und 3 durchzuführen.



(2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a um 1,0 vom Hundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der Beträge aus

1. dem zusätzlichen betriebsindividuellen Milchbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 1,

2. dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und

3. dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 3

auf die Regionen aufgeteilt.

(3) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, c und d jeweils um 1,0 vom Hundert gekürzten zweiten, dritten sowie vierten Erhöhungsbeträge werden jeweils in Höhe der
für die jeweilige Region ermittelten Summe der ersten, zweiten sowie dritten zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach § 5 Abs. 4a auf die Regionen aufgeteilt.

(3a)
Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e um 1,0 vom Hundert gekürzte fünfte Erhöhungsbetrag wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbeträge nach § 5 Abs. 4b auf die Regionen aufgeteilt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden jeweils die Aufteilung nach den Absätzen 2, 3 und 3a durchzuführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Bestimmung des Referenzbetrages der einheitlichen Betriebsprämie


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag festgesetzt.



(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag festgesetzt.

(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:

1. Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:

a) Rindfleisch mit den Direktzahlungen:

aa) Sonderprämie für männliche Rinder,

bb) Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,

cc) Schlachtprämie für Kälber sowie

dd) Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,

b) Schaf- und Ziegenfleisch,

c) Trockenfutter und

d) Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.

2. Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.

3. Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.

(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem

1. die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Abs. 1 abgezogen wird,

2. der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden im Rahmen des nach § 4 Abs. 2 auf die jeweilige Region aufgeteilten ersten Erhöhungsbetrages folgende Beträge festgesetzt:

1. ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird, und

2. ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird.

(4a) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird im Rahmen des nach § 4 Abs. 3 auf die jeweilige Region aufgeteilten zweiten Erhöhungsbetrages ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge, einschließlich der jeweiligen Beträge nach Absatz 4 und des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach Absatz 4a, unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2, einschließlich der Beträge nach Absatz 4 und des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach Absatz 4a, werden dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach Absatz 4 und des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach Absatz 4a, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.



(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:

1. ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird,

2. ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird und

3. ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.

(4a) Es werden

1. mit
Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,

2. mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und

3. mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag

festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird
ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a und 4b, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5a (neu)




§ 5a Ermittlung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Der betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag besteht aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe der

1. nach Absatz 2 für Zuckerrüben und

2. nach Absatz 4 für Zichorien

ermittelten Beträge.

(2) Für Zuckerrüben ergibt sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 1, indem die Zuckermenge, die im Rahmen der jeweiligen Zuckerquote eines Zuckerunternehmens ohne Berücksichtigung

1. der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. EU Nr. L 58 S. 1) oder

2. einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006

in einem zwischen dem Zuckerunternehmen und dem Betriebsinhaber bis spätestens 30. Juni 2006 abgeschlossenen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 bestimmt ist, mit dem nach Maßgabe des Absatzes 3 festgesetzten Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker multipliziert wird. In den Fällen, in denen der Betriebsinhaber einen Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben (Liefervertrag) mit einem Vermarkter abgeschlossen hat, der seinerseits unter den Voraussetzungen des Satzes 1 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 einen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit dem Zuckerunternehmen abgeschlossen hat, wird die jeweils zwischen dem Vermarkter und dem Betriebsinhaber im Liefervertrag nach Maßgabe des Satzes 1 bestimmte Zuckermenge für die Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegt. In den Fällen, in denen der Betriebsinhaber einen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit einem niederländischen Zuckerunternehmen abgeschlossen hat, wird die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde zu legende Zuckermenge ermittelt, indem die in diesem Vertrag festgelegte nach der polarimetrischen Methode ermittelte Zuckermenge mit dem Faktor 0,875 multipliziert wird.

(3) Der Ausgleichsbetrag im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 je Tonne Zucker ergibt sich, indem der Betrag nach Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2006 abzüglich der Summe der sich aus Absatz 4 ergebenden Beträge durch die Summe der nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 zugrunde zu legenden Zuckermengen geteilt wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, den Ausgleichsbetrag durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden festzusetzen.

(4) Für Zichorien ergibt sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2, indem die Hektarzahl der Flächen eines Betriebsinhabers, für die er für das Anbaujahr 2004 einen Anbauvertrag für die Erzeugung von Zichorien mit einem Inulinsirup erzeugenden Unternehmen im Rahmen der diesem Unternehmen mit Wirkung für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 zugeteilten Inulinsirupquoten abgeschlossen hatte, mit 360 Euro je Hektar multipliziert wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Anpassung der Zahlungsansprüche


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regionaler Zielwert) anzugleichen. Bei der Berechnung der Anpassung der Zahlungsansprüche ist dazu ab dem Jahr 2010 der Startwert um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag zu erhöhen. Der regionale Zielwert ergibt sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009, erhöht um die Summe der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche, die sich aus der Berechnung nach § 5 Abs. 4a ergeben, geteilt durch die Summe der Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009. Der jeweilige Zielwert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt gemacht.



(1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regionaler Zielwert) anzugleichen. Bei der Berechnung der Anpassung der Zahlungsansprüche ist dazu ab dem Jahr 2010 der Startwert um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag zu erhöhen. Der regionale Zielwert ergibt sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009, erhöht um die Summe der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche, die sich aus der Berechnung nach § 5 Abs. 4b ergeben, geteilt durch die Summe der Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009. Der jeweilige Zielwert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt gemacht.

(2) Im Falle der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in einem auf das Jahr 2009 folgenden Jahr werden

1. die in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprüche jeweils für jedes Anpassungsjahr und

2. der jeweilige regionale Zielwert

um den sich aus der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Prozentsatz gekürzt.

(3) Werden Zahlungsansprüche in einem dem Jahr 2009 folgenden Jahr auf Grund des § 3 Abs. 2 neu festgesetzt, werden diese Zahlungsansprüche ab dem Jahr der Neufestsetzung so angepasst wie die zum Zeitpunkt der Neufestsetzung bereits in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprüche.

---
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Verarbeitung und Nutzung von Daten


vorherige Änderung

Die für die Durchführung der im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelungen jeweils zuständigen Behörden übermitteln die von ihnen jeweils zum Zwecke der Gewährung der im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelungen erhobenen Daten den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit die Daten erforderlich sind, um die Beträge nach § 5 zu ermitteln. Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen die übermittelten Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeiten und nutzen.



(1) Die für die Durchführung der im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelungen jeweils zuständigen Behörden übermitteln die von ihnen jeweils zum Zwecke der Gewährung der im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelungen erhobenen Daten den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit die Daten erforderlich sind, um die Beträge nach § 5 zu ermitteln. Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen die übermittelten Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeiten und nutzen.

(2) Jedes Zuckerunternehmen teilt bis zum 15. Juli 2006 der für seinen Sitz zuständigen Behörde getrennt für jeden Betriebsinhaber und für jeden Vermarkter die Zuckermenge mit, die im Rahmen der jeweiligen Zuckerquote des Zuckerunternehmens ohne Berücksichtigung

1. der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 oder

2. einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006

in einem Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit dem Betriebsinhaber oder dem Vermarkter bestimmt ist, um die Beträge nach § 5a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 zu ermitteln. Satz 1 gilt im Falle des § 5a Abs. 2 Satz 2 entsprechend für den Vermarkter hinsichtlich jedes Betriebsinhabers, mit dem der Vermarkter einen Liefervertrag geschlossen hat. Die Behörden teilen diese Angaben, hinsichtlich des Betriebsinhabers in anonymisierter Form, dem Bundesministerium bis zum 1. August 2006 mit, um die Einhaltung der jeweiligen Zuckerquote zu überprüfen und die Festsetzung des Ausgleichsbetrages nach § 5a Abs. 3 zu ermöglichen. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.





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