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Synopse aller Änderungen des BetrPrämDurchfG am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 2 des BAnzDiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BetrPrämDurchfG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BetrPrämDurchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
BetrPrämDurchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 102 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5c Einjähriger Erhöhungsbetrag für das Jahr 2012


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung nur für das Jahr 2012 - vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche - um einen einjährigen Erhöhungsbetrag. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der nach § 5b Absatz 1 und 2 für die jeweilige Region ermittelten Beträge vom Anteil der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungsbetrag abgezogen und der sich daraus ergebende Betrag durch die Zahl der Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 geteilt wird. Für die Berechnung des einjährigen Erhöhungsbetrages werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht.

(Text neue Fassung)

(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung nur für das Jahr 2012 - vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche - um einen einjährigen Erhöhungsbetrag. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der nach § 5b Absatz 1 und 2 für die jeweilige Region ermittelten Beträge vom Anteil der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungsbetrag abgezogen und der sich daraus ergebende Betrag durch die Zahl der Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 geteilt wird. Für die Berechnung des einjährigen Erhöhungsbetrages werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(2) § 5 Absatz 6 gilt für den einjährigen Erhöhungsbetrag entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



 
(heute geltende Fassung) 

§ 5d Erhöhung der Zahlungsansprüche ab dem Jahr 2013


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung ab dem Jahr 2013 - vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche - um den Betrag, der sich bei Teilung des Anteils der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungsbetrag durch die Zahl aller Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 ergibt (regionaler Erhöhungswert). Für die Berechnung des regionalen Erhöhungswertes werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt. Der regionale Erhöhungswert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2012 folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.



(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung ab dem Jahr 2013 - vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche - um den Betrag, der sich bei Teilung des Anteils der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungsbetrag durch die Zahl aller Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 ergibt (regionaler Erhöhungswert). Für die Berechnung des regionalen Erhöhungswertes werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt. Der regionale Erhöhungswert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2012 folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 5 Absatz 6 gilt für den regionalen Erhöhungswert entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



 
(heute geltende Fassung) 

§ 6 Anpassung der Zahlungsansprüche


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist - unbeschadet der §§ 5b bis 5d - bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regionaler Zielwert) anzugleichen. Bei der Berechnung der Anpassung der Zahlungsansprüche ist dazu ab dem Jahr 2010 der Startwert um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag zu erhöhen. Der regionale Zielwert ergibt sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009, erhöht um die Summe der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche, die sich aus der Berechnung nach § 5 Absatz 4c ergeben, geteilt durch die Summe der Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009. Für die Berechnung des regionalen Zielwertes werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2009 nicht berücksichtigt. Der jeweilige Zielwert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt gemacht.



(1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist - unbeschadet der §§ 5b bis 5d - bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regionaler Zielwert) anzugleichen. Bei der Berechnung der Anpassung der Zahlungsansprüche ist dazu ab dem Jahr 2010 der Startwert um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag zu erhöhen. Der regionale Zielwert ergibt sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009, erhöht um die Summe der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche, die sich aus der Berechnung nach § 5 Absatz 4c ergeben, geteilt durch die Summe der Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009. Für die Berechnung des regionalen Zielwertes werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2009 nicht berücksichtigt.

(2) Im Falle der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche in einem auf das Jahr 2009 folgenden Jahr werden

1. die in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprüche jeweils für jedes Anpassungsjahr und

2. der jeweilige regionale Zielwert

in dem dort vorgesehenen Umfang gekürzt.

(3) Werden Zahlungsansprüche in den Jahren 2010 bis einschließlich 2012 neu festgesetzt, werden diese Zahlungsansprüche ab dem Jahr der Neufestsetzung so angepasst wie die zum Zeitpunkt der Neufestsetzung bereits in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprüche.

vorherige Änderung nächste Änderung

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*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de



 
(heute geltende Fassung) 

§ 6a Regionaler Wert


vorherige Änderung

Ab dem Jahr 2013 werden neue Zahlungsansprüche in Höhe der Summe aus dem - nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten - regionalen Zielwert und dem - in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten - regionalen Erhöhungswert (regionaler Wert) festgesetzt. Der regionale Wert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2013 folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf den regionalen Wert entsprechend anzuwenden.

*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de




Ab dem Jahr 2013 werden neue Zahlungsansprüche in Höhe der Summe aus dem - nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten - regionalen Zielwert und dem - in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten - regionalen Erhöhungswert (regionaler Wert) festgesetzt. Der regionale Wert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2013 folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf den regionalen Wert entsprechend anzuwenden.