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§ 1 - Dritte Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (3. StVRAusnV k.a.Abk.)

V. v. 05.06.1990 BGBl. I S. 999; zuletzt geändert durch V. v. 22.12.1992 BGBl. I S. 2480
Geltung ab 14.06.1990; FNA: 9232-1-1-9 Zulassung zum Straßenverkehr

§ 1



Abweichend von § 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung brauchen besondere Rückhalteeinrichtungen für behinderte Kinder in Kraftfahrzeugen nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt zu sein, wenn

1.
die Konstruktion dem Stand der Technik entspricht,

2.
der Rückhalteeinrichtung eine Einbau- und Gebrauchsanweisung beigegeben ist, in der die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugtypen angegeben sind, für die sie verwendbar ist.



 

Zitierungen von § 1 Dritte Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 3. StVRAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. StVRAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 3. StVRAusnV
... mitgenommen werden, wenn eine besondere Rückhalteeinrichtung im Sinne des § 1 benutzt wird und in einer ärztlichen Bescheinigung, die auf den Namen des behinderten Kindes ...