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Synopse aller Änderungen des AVAG am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AVAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AVAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
AVAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeines
    Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Begriffsbestimmungen
    Abschnitt 2 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln
       § 3 Zuständigkeit
       § 4 Antragstellung
       § 5 Zustellungsempfänger
       § 6 Verfahren
       § 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
       § 8 Entscheidung
       § 9 Vollstreckungsklausel
       § 10 Bekanntgabe der Entscheidung
    Abschnitt 3 Beschwerde, Vollstreckungsgegenklage
       § 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
       § 12 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren
       § 13 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
       § 14 Vollstreckungsgegenklage
    Abschnitt 4 Rechtsbeschwerde
       § 15 Statthaftigkeit und Frist
       § 16 Einlegung und Begründung
       § 17 Verfahren und Entscheidung
    Abschnitt 5 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
       § 18 Beschränkung kraft Gesetzes
       § 19 Prüfung der Beschränkung
       § 20 Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten
       § 21 Versteigerung beweglicher Sachen
       § 22 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
       § 23 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
       § 24 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
    Abschnitt 6 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
       § 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache
       § 26 Kostenentscheidung
    Abschnitt 7 Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung
       § 27 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung des für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
       § 28 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
       § 29 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
    Abschnitt 8 Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren
       § 30 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
       § 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
       § 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
    Abschnitt 9 Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren; Konzentrationsermächtigung
       § 33 Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren
       § 34 Konzentrationsermächtigung
Teil 2 Besonderes
    Abschnitt 1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 und vom 16. September 1988
       § 35 Sonderregelungen über die Beschwerdefrist
       § 36 Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
    Abschnitt 2 Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
       § 37 Einschränkungen der Anerkennung und Vollstreckung
       § 38 Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren
       § 39 Weitere Sonderregelungen
    Abschnitt 3 Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
       § 40 Abweichungen von § 22
       § 41 Abweichungen von § 23
       § 42 Abweichungen von § 24
       § 43 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren
       § 44 Weitere Sonderregelungen
    Abschnitt 4 Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
       § 45 Abweichungen von § 22
       § 46 Abweichungen von § 23
       § 47 Abweichungen von § 24
       § 48 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren
       § 49 Weitere Sonderregelungen
    Abschnitt 5 (weggefallen)
       §§ 50 bis 54
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Abschnitt 6 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(Text neue Fassung)

    Abschnitt 6 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
       § 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen
       § 56 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland


vorherige Änderung nächste Änderung

Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1 und § 936 der Zivilprozessordnung nicht erforderlich wäre.



Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1 und § 936 der Zivilprozessordnung oder nach § 53 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich wäre.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 33 Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren


vorherige Änderung

Soweit nicht anders bestimmt, bleibt Artikel 7 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580), unberührt.



Soweit nicht anders bestimmt, bleibt § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unberührt.