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§ 15 - Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)

neugefasst durch B. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2146; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Geltung ab 01.03.2001; FNA: 319-101 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 15 Statthaftigkeit und Frist



(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Abs. 3).



 

Zitierungen von § 15 AVAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 AVAG Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
... anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15 ) oder bis zur Entscheidung über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen ...
§ 24 AVAG Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
...  wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15 Abs. 2) keine Beschwerdeschrift eingereicht hat, 2. wenn der ...
§ 25 AVAG Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache (vom 18.06.2011)
... 3 bis 6, 8 Abs. 2, die §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Antrag auf ...
§ 28 AVAG Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
... Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die Beschwerde (§ 11) oder die Rechtsbeschwerde (§ 15 ) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Berechtigte zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ...