(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind neben den in §
17 Abs. 2 Satz 2 aufgeführten Vorschriften auch die §§
40 und
42 sinngemäß anzuwenden.
(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit §
40 Abs. 1 Nr. 1 erlassen, so ist in Abweichung von §
17 Abs. 3 Satz 3 ein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.