§ 47 - Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)

neugefasst durch B. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2146; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Geltung ab 01.03.2001; FNA: 319-101 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 47 Abweichungen von § 24


§ 47 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abweichend von § 24 Abs. 1 auf Antrag des Berechtigten nur im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach § 45 oder § 22 Abs. 2 und 3 fortzusetzen. Eines besonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es nicht.

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Zitierungen von § 47 AVAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 AVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 AVAG Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren
... neben den in § 17 Abs. 2 Satz 2 aufgeführten Vorschriften auch die §§ 45 und 47 sinngemäß anzuwenden. (2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach ...


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