Änderung § 31 AVAG vom 01.09.2009

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§ 31 AVAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 31 AVAG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland


(Text alte Fassung)

Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1 und § 936 der Zivilprozessordnung nicht erforderlich wäre.

(Text neue Fassung)

Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1 und § 936 der Zivilprozessordnung oder nach § 53 Absatz 1 und § 119 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich wäre.




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