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Änderung § 55 AVAG vom 26.02.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 55 AVAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
§ 55 AVAG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 273
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die §§ 3, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 18 finden keine Anwendung.

(2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen

(Text neue Fassung)

(1) Die §§ 3, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 12, 14 und 18 finden keine Anwendung.

(2) 1 Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen

1. innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat;

2. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.

vorherige Änderung

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Verpflichteten entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.



2 Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Verpflichteten entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. 3 Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

(3) 1 In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. 2 Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.

(heute geltende Fassung)