Änderung § 59 AVAG vom 01.09.2023

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§ 59 AVAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2023 geltenden Fassung
§ 59 AVAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 59 Bescheinigungen zu inländischen Titeln


vorherige Änderung

 


(1) Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden von dem Gericht ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

(2) 1 Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist anfechtbar. 2 Hierfür gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß.

 



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