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Änderung §§ 37 AVAG vom 18.06.2011

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§ 37 AVAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung
§§ 37 AVAG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Einschränkungen der Anerkennung und Vollstreckung


(Text neue Fassung)

§§ 37 bis 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung von öffentlichen Urkunden aus einem anderen Vertragsstaat findet nur statt, wenn der andere Vertragsstaat die Erklärung nach Artikel 25 des Übereinkommens abgegeben hat.

(2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus einem anderen Vertragsstaat in Unterhaltssachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie und zwischen Verschwägerten ist auf Verlangen des Verpflichteten zu versagen, wenn nach den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem der Verpflichtete und der Berechtigte angehören, eine Unterhaltspflicht nicht besteht; dasselbe gilt, wenn sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben und nach dem am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verpflichteten geltenden Recht eine Unterhaltspflicht nicht besteht.