Änderung § 58 AVAG vom 01.10.2015

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§ 58 AVAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2015 geltenden Fassung
§ 58 AVAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2082, 2015 I S. 1034
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58 Bescheinigungen zu inländischen Titeln


vorherige Änderung

 


(1) Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen werden von dem Gericht ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

(2) 1 Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ist anfechtbar. 2 Hierfür gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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