Abschnitt 9 - Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)

neugefasst durch B. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2146; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Geltung ab 01.03.2001; FNA: 319-101 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Teil 1 Allgemeines
Abschnitt 9 Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren; Konzentrationsermächtigung
§ 33 (aufgehoben)
§ 34 Konzentrationsermächtigung

Teil 1 Allgemeines

Abschnitt 9 Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren; Konzentrationsermächtigung

§ 33 (aufgehoben)


§ 33 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts G. v. 23. Mai 2011 BGBl. I S. 898, 2094 m.W.v. 18. Juni 2011

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§ 34 Konzentrationsermächtigung


§ 34 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Landesregierungen werden für die Durchführung dieses Gesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln in Zivil- und Handelssachen, über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung dieser Vollstreckungsklausel und über Anträge auf Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. 2Von der Ermächtigung kann für jeden der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge und für jedes der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Abkommen der Europäischen Union einzeln Gebrauch gemacht werden.

(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch G. v. 10. Dezember 2014 BGBl. I S. 2082, 2015 I S. 1034 m.W.v. 1. Oktober 2015



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