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Änderung § 1 BVLG vom 13.03.2008

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§ 1 BVLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2008 geltenden Fassung
§ 1 BVLG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Rechtsform, Name


(Text alte Fassung)

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ein "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" (Bundesamt) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(Text neue Fassung)

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) ist ein 'Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit' (Bundesamt) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.