Änderung § 3 BVLG vom 16.01.2015

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§ 3 BVLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2015 geltenden Fassung
§ 3 BVLG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Aufgabendurchführung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesamt erledigt im Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 und 2 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die dem Bundesamt durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt erledigt im Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die dem Bundesamt durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.

(2) Das Bundesamt erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit deren Durchführung das Bundesamt vom Bundesministerium beauftragt wird.



(heute geltende Fassung) 
 



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