Änderung § 1 BVLG vom 13.03.2008

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§ 1 BVLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2008 geltenden Fassung
§ 1 BVLG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Rechtsform, Name


(Text alte Fassung)

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ein "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" (Bundesamt) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(Text neue Fassung)

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ein 'Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit' (Bundesamt) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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