§ 1 BVLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.03.2008 geltenden Fassung | § 1 BVLG n.F. (neue Fassung) in der am 13.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Rechtsform, Name | |
(Text alte Fassung) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ein "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" (Bundesamt) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. | (Text neue Fassung) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ein 'Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit' (Bundesamt) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. |