Änderung § 3 BVLG vom 04.07.2009

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§ 3 BVLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2009 geltenden Fassung
§ 3 BVLG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1669
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Aufgabendurchführung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesamt erledigt im Rahmen der ihm durch § 2 Abs. 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die dem Bundesamt durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt erledigt im Rahmen der ihm durch § 2 Abs. 1 und 1a zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die dem Bundesamt durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.

(2) Das Bundesamt erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit deren Durchführung das Bundesamt vom Bundesministerium beauftragt wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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