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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker/zur Mechatronikerin (MechaAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.03.1998 BGBl. I S. 408; aufgehoben durch § 9 V. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1516
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-254 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

7.
Qualitätsmanagement,

8.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,

9.
manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen,

10.
Fügen,

11.
Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten,

12.
Messen und Prüfen elektrischer Größen,

13.
Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten,

14.
Aufbauen und Prüfen von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Steuerungen,

15.
Programmieren mechatronischer Systeme,

16.
Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen,

17.
Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen, Transportieren und Sichern,

18.
Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen,

19.
Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme,

20.
Instandhalten mechatronischer Systeme.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker/zur Mechatronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MechaAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MechaAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MechaAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...