A. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | A. n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch I. B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 24 |
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(Textabschnitt unverändert) A. | |
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 ist abweichend von § 14 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig: I. für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und Nr. 11 BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen 1. des Asylrechts; 2. des Ausländergesetzes und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen; 3. des Staatsangehörigkeitsrechts; 4. des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts; 5. des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts; 6. des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit Ausnahme von Verfahren, in denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des Artikels 8 GG überwiegen; 7. des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie der Anordnung und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen; 8. des Bußgeldverfahrens; 9. des Einkommensteuerrechts einschließlich des Kirchensteuerrechts; | |
(Text alte Fassung) II. für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in den Geschäftsjahren 2009, 2010 und 2011 eingehen, aus den Rechtsbereichen | (Text neue Fassung) II. für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in den Geschäftsjahren 2009 bis 2015 eingehen, aus den Rechtsbereichen |
1. des Vertriebenenrechts; 2. des Waffenrechts; 3. des Petitionsrechts; 4. des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt); 5. des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts; 6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wird); 7. des Wohnungseigentumsrechts; | |
8. des Mietrechts; | |
III. 1. im übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, | |
a) bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder primärem Europarecht von erheblicher Bedeutung sind; | a) bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23, 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, überwiegen; |
b) bei denen andere Fragen als solche der Auslegung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen; 2. darüber hinaus für Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts) von Beschwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben I-Z, in denen Fragen einer Verletzung der Rechte aus Artikel 101 Abs. 1 GG oder Artikel 103 Abs. 1 GG überwiegen. |