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Änderung A. Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1993 gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 01.01.2008

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A. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
A. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch I. B. v. 04.12.2007 BGBl. I S. 2961
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

A.


Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 ist abweichend von § 14 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig:

I. für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und Nr. 11 BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen

1. des Asylrechts;

2. des Ausländergesetzes und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;

3. des Staatsangehörigkeitsrechts;

4. des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts;

5. des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts;

6. des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit Ausnahme von Verfahren, in denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des Artikels 8 GG überwiegen;

7. des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie der Anordnung und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen;

8. des Bußgeldverfahrens;

9. des Einkommensteuerrechts einschließlich des Kirchensteuerrechts;

II.

1. im übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden,

a) bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder primärem Europarecht von erheblicher Bedeutung sind;

b) bei denen andere Fragen als solche der Auslegung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen;

(Text alte Fassung)

2. darüber hinaus für Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts) von Beschwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben L bis Z, in denen Fragen einer Verletzung der Rechte aus Artikel 101 Abs. 1 oder Artikel 103 Abs. 1 GG überwiegen.

(Text neue Fassung)

2. darüber hinaus für Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts) von Beschwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben I-Z, in denen Fragen einer Verletzung der Rechte aus Artikel 101 Abs. 1 GG oder Artikel 103 Abs. 1 GG überwiegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)