§ 90 - Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)

V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1741; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-6 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 90 Prüfung des Antrags auf Abberufung


§ 90 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach Übersendung der Listen der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung.

(2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle Unterzeichnenden und den Betriebswahlvorständen schriftlich mit. Jeder Betriebswahlvorstand macht die Mitteilung für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

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Zitierungen von § 90 3. WOMitbestG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90 3. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WOMitbestG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 93 3. WOMitbestG Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
... Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes), 4. dem Unternehmen. § 90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. (3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf ...


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