(1) Die in §
31 Abs. 1 Satz 4 bezeichnete Frist für die Einreichung von Abstimmungsvorschlägen wird auf fünf Wochen verlängert. Der Hauptwahlvorstand übersendet jedem Kapitän des Seebetriebs eine Kopie der Bekanntmachung. §
30 Abs. 4 und §
31 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 2 sind in Seebetrieben nicht anzuwenden; §
26 Abs. 5 ist anzuwenden.
(2) Abweichend von §
32 Abs. 1 setzt der Hauptwahlvorstand den Tag der Abstimmung der leitenden Angestellten so fest, dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten innerhalb von 30 Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach §
30 bestimmten Zeitpunkt aufgestellt sein kann; §
26 Abs. 5 ist anzuwenden.