(1) Die in §
92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.
(2) Das Abberufungsausschreiben nach §
92 muss in Seebetrieben auch die in §
102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.
(3) §
98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.