Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des
§ 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des
§ 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser
Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend.