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§ 74 3. WOMitbestG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 3. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. WOMitbestG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 106 3. WOMitbestG Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben
... der Delegiertenversammlung dem Hauptwahlvorstand vorliegen. (3) Abweichend von §
74
Abs. 2 Satz 2 soll die Delegiertenversammlung sechs Wochen nach der Versendung der zur Stimmabgabe ...
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