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Artikel I - Gesetz über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜbkG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1976 BGBl. 1976 II S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914
Geltung ab 01.10.1976, abweichend siehe Artikel XI; FNA: 188-17 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Artikel I Zustimmung zu den Übereinkommen


Artikel I wird in 1 Vorschrift zitiert

1Den folgenden Übereinkommen wird zugestimmt:

1.
dem in Straßburg am 27. November 1963 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente (Straßburger Patentübereinkommen);

2.
dem in Washington am 19. Juni 1970 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag);

3.
dem in München am 5. Oktober 1973 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen).

2Die Übereinkommen werden nachstehend veröffentlicht.

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Zitierungen von Artikel I Gesetz über internationale Patentübereinkommen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel I IntPatÜbkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntPatÜbkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel XI IntPatÜbkG Übergangs- und Schlußbestimmungen (vom 01.06.2023)
... vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1). § 3 *) (1) Artikel I , Artikel V, Artikel VIII sowie die §§ 2 und 3 dieses Artikels treten am 1. Oktober 1976 ...