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Änderung Artikel X Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 01.06.2023
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Artikel X a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2023 geltenden Fassung | Artikel X n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914, BGBl. 2023 I Nr. 175 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel X Bekanntmachung von Änderungen | |
Im Bundesgesetzblatt sind bekanntzumachen: 1. Änderungen des Europäischen Patentübereinkommens, die der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation nach Artikel 33 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens beschließt, und die Gebührenordnung, die nach Artikel 33 Abs. 2 Buchstabe d erlassen wird, sowie deren Änderung; | |
(Text alte Fassung) 2. 1 Änderungen des Patentzusammenarbeitsvertrags und der Ausführungsordnung zu diesem Vertrag, die die Versammlung des Verbands für die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens nach Artikel 47 Abs. 2, Artikel 58 Abs. 2 und Artikel 61 Abs. 2 des Vertrags beschließt. 2 Das gleiche gilt für Änderungen im schriftlichen Verfahren nach Artikel 47 Abs. 2 des Vertrags. | (Text neue Fassung) 2. 1 Änderungen des Patentzusammenarbeitsvertrags und der Ausführungsordnung zu diesem Vertrag, die die Versammlung des Verbands für die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens nach Artikel 47 Abs. 2, Artikel 58 Abs. 2 und Artikel 61 Abs. 2 des Vertrags beschließt. 2 Das gleiche gilt für Änderungen im schriftlichen Verfahren nach Artikel 47 Abs. 2 des Vertrags; 3. Änderungen der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts, die der Verwaltungsausschuss des Einheitlichen Patentgerichts nach Artikel 40 Absatz 2 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht beschließt, die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts sowie deren Änderung, die der Verwaltungsausschuss des Einheitlichen Patentgerichts nach Artikel 41 Absatz 2 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht beschließt. |
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