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Änderung Artikel VII Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 13.12.2007

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Artikel VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2007 geltenden Fassung
Artikel VII n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2166 iVm. B. v. 19.02.2008 BGBl. I S. 254
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel VII Einschränkung von Vorschriften der Patentanwaltsordnung und der Bundesrechtsanwaltsordnung


(Text alte Fassung)

Auf die Begründung eines Geschäftssitzes nach Artikel 134 Abs. 5 und 7 des Europäischen Patentübereinkommens außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind § 28 der Patentanwaltsordnung und § 28 der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Auf die Begründung eines Geschäftssitzes nach Artikel 134 Abs. 6 und 8 des Europäischen Patentübereinkommens außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind § 28 der Patentanwaltsordnung und § 28 der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht anzuwenden.

 

 
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