§ 30 - Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)

Artikel 1 G. v. 27.07.1992 BGBl. I S. 1398; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 05.08.1992; FNA: 404-25 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 30 Beratung nach der Geburt des Kindes


§ 30 hat 1 frühere Fassung

(1) 1Der Mutter ist auch nach der Geburt des Kindes Beratung nach § 2 Absatz 4 und § 25 Absatz 2 und 3 anzubieten. 2Dies gilt auch dann, wenn kein Herkunftsnachweis erstellt worden ist.

(2) 1Betrifft die Beratung die Rücknahme des Kindes, soll die Beratungsstelle die Mutter über die Leistungsangebote für Eltern im örtlichen Einzugsbereich informieren. 2Will die Mutter ihr Kind zurückerhalten, soll die Beratungsstelle darauf hinwirken, dass sie Hilfe in Anspruch nimmt. 3Die Beratungsstelle bietet der Schwangeren kontinuierlich Hilfestellung zur Lösung ihrer psychosozialen Konfliktlage an.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3458 m.W.v. 1. Mai 2014

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Frühere Fassungen von § 30 SchKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 7 Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3458

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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