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§ 2 - Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)

Artikel 1 G. v. 27.07.1992 BGBl. I S. 1398; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 05.08.1992; FNA: 404-25 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 2 Beratung



(1) Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Zwecken in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle auf Wunsch anonym informieren und beraten zu lassen.

(2) 1Der Anspruch auf Beratung umfaßt Informationen über

1.
Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung,

2.
bestehende familienfördernde Leistungen und Hilfen für Kinder und Familien, einschließlich der besonderen Rechte im Arbeitsleben,

3.
Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangerschaft und die Kosten der Entbindung,

4.
soziale und wirtschaftliche Hilfen für Schwangere, insbesondere finanzielle Leistungen sowie Hilfen bei der Suche nach Wohnung, Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder deren Erhalt,

5.
die Hilfsmöglichkeiten für behinderte Menschen und ihre Familien, die vor und nach der Geburt eines in seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit geschädigten Kindes zur Verfügung stehen,

6.
die Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, die physischen und psychischen Folgen eines Abbruchs und die damit verbundenen Risiken,

7.
Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft,

8.
die rechtlichen und psychologischen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit einer Adoption.

2Die Schwangere ist darüber hinaus bei der Geltendmachung von Ansprüchen sowie bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen. 3Auf Wunsch der Schwangeren sind Dritte zur Beratung hinzuzuziehen.

(3) Zum Anspruch auf Beratung gehört auch die Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsabbruch oder nach der Geburt des Kindes.

(4) 1Einer Schwangeren, die ihre Identität nicht preisgeben und die ihr Kind nach der Geburt abgeben möchte, ist ein ausführliches ergebnisoffenes Beratungsgespräch zur Bewältigung der psychosozialen Konfliktlage anzubieten. 2Inhalt des Beratungsgesprächs sind:

1.
geeignete Hilfsangebote zur Bewältigung der Situation und zur Entscheidungsfindung sowie

2.
Wege, die der Schwangeren die Aufgabe der Anonymität oder ein Leben mit dem Kind ermöglichen.





 

Frühere Fassungen von § 2 SchKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 7 Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3458
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 3 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
aktuellvor 01.01.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 SchKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SchKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SchKG Aufklärung (vom 01.05.2014)
... enthält den Hinweis auf den Rechtsanspruch auf psychosoziale Beratung nach § 2 und auf Kontaktadressen von Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen sowie Behindertenverbände ... und Mütter bekannt; dazu gehört auch der Anspruch auf anonyme Beratung nach § 2 Absatz 1 und auf die vertrauliche Geburt. Die Informationen über die vertrauliche ...
§ 2a SchKG Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen (vom 01.01.2010)
... der Arzt hat über den Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratung nach § 2 zu informieren und im Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakte zu Beratungsstellen nach § 3 ... zu beraten, über den Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratung nach § 2 zu informieren und im Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakte zu Beratungsstellen nach § 3 ...
§ 3 SchKG Beratungsstellen
... stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 sicher. Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger gefördert. ...
§ 25 SchKG Beratung zur vertraulichen Geburt (vom 01.05.2014)
... Eine nach § 2 Absatz 4 beratene Schwangere, die ihre Identität nicht preisgeben möchte, ist ...
§ 30 SchKG Beratung nach der Geburt des Kindes (vom 01.05.2014)
... Der Mutter ist auch nach der Geburt des Kindes Beratung nach § 2 Absatz 4 und § 25 Absatz 2 und 3 anzubieten. Dies gilt auch dann, wenn kein ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gendiagnostikgesetz (GenDG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2529, 3672; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 4 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 15 GenDG Vorgeburtliche genetische Untersuchungen (vom 01.01.2023)
... § 10 Abs. 2 und 3 genetisch zu beraten und ergänzend auf den Beratungsanspruch nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes hinzuweisen; der Inhalt der Beratung ist zu dokumentieren. (4) Wird die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
Artikel 3 BKiSchG Änderung anderer Gesetze
... (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden nach dem Wort „Beratungsstelle" die Wörter „auf Wunsch ...

Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458
Artikel 7 SchwHiAusbauG Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
... und Mütter bekannt; dazu gehört auch der Anspruch auf anonyme Beratung nach § 2 Absatz 1 und auf die vertrauliche Geburt. Die Informationen über die vertrauliche Geburt ... kontinuierlich Öffentlichkeitsarbeit für den Notruf." 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Einer Schwangeren, die ihre ... Geburt § 25 Beratung zur vertraulichen Geburt (1) Eine nach § 2 Absatz 4 beratene Schwangere, die ihre Identität nicht preisgeben möchte, ist ... des Kindes (1) Der Mutter ist auch nach der Geburt des Kindes Beratung nach § 2 Absatz 4 und § 25 Absatz 2 und 3 anzubieten. Dies gilt auch dann, wenn kein Herkunftsnachweis ...

Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
G. v. 26.08.2009 BGBl. I S. 2990
Artikel 1 SchKGÄndG Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
... enthält den Hinweis auf den Rechtsanspruch auf psychosoziale Beratung nach § 2 und auf Kontaktadressen von Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen sowie Behindertenverbände ... Humangenetikerinnen und Humangenetiker, Hebammen" eingefügt. 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Aufklärung und Beratung ... der Arzt hat über den Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratung nach § 2 zu informieren und im Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakte zu Beratungsstellen nach § 3 ... zu beraten, über den Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratung nach § 2 zu informieren und im Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakte zu Beratungsstellen nach § 3 ...