§ 13 - Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)

Artikel 1 G. v. 27.07.1992 BGBl. I S. 1398; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 05.08.1992; FNA: 404-25 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 13 Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer Einrichtung vorgenommen werden, in der auch die notwendige Nachbehandlung gewährleistet ist.

(2) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher.

(3) 1Die Bundesärztekammer führt für den Bund eine Liste der Ärztinnen und Ärzte sowie der Krankenhäuser und Einrichtungen, die ihr mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches durchführen, und darf die zu diesem Zwecke erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. 2Die Liste enthält auch Angaben über die jeweils angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, soweit diese mitgeteilt werden. 3Die Bundesärztekammer aktualisiert die Liste monatlich auf der Grundlage der ihr mitgeteilten Informationen, veröffentlicht sie im Internet und stellt sie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und den Ländern zur Verfügung.


Text in der Fassung des Artikels 13a MDK-Reformgesetz G. v. 14. Dezember 2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 13 SchKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 13a MDK-Reformgesetz
vom 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
aktuell vorher 29.03.2019Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch
vom 22.03.2019 BGBl. I S. 350
aktuellvor 29.03.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 SchKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SchKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13a SchKG Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch (vom 19.07.2022)
... gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht die von der Bundesärztekammer nach § 13 Absatz 3 geführte Liste und weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch, der unter ... zentrale Notruf nach § 1 Absatz 5 Satz 1 erteilt Auskunft über die in der Liste nach § 13 Absatz 3 enthaltenen Angaben. (3) Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, ...
§ 14 SchKG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2010)
... § 2a Absatz 2 Satz 2 die schriftliche Feststellung ausstellt; 3. entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt; 4. seiner Auskunftspflicht nach § ...
§ 17 SchKG Hilfsmerkmale
... der Erhebung sind: 1. Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Abs. 1; 2. Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung ...
§ 21 SchKG Durchführung, Zuständigkeit, Verfahren (vom 15.12.2010)
... ist zu bestätigen, dass der Abbruch der Schwangerschaft in einer Einrichtung nach § 13 Absatz 1 dieses Gesetzes unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1, 2 oder 3 des ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Arzneimittelgesetz (AMG)
neugefasst durch B. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3394; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
§ 47a AMG Sondervertriebsweg, Nachweispflichten
... Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs zugelassen ist, nur an Einrichtungen im Sinne des § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), geändert durch ...

Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)
Artikel 1 V. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3632; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1810
§ 2 AMVV (vom 01.11.2022)
... eines Schwangerschaftsabbruchs zugelassen ist und das nur in einer Einrichtung im Sinne des § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes angewendet werden darf, ist an Stelle der Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 ein entsprechender Vermerk ...
§ 3 AMVV (vom 01.07.2008)
... Abgabe einzutragen und die Durchschrift mit dem Arzneimittel der Einrichtung im Sinne des § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zuzustellen. Die Originale verbleiben bei dem ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 5b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 24b SGB V Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation (vom 01.01.2012)
... Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn dieser in einer Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorgenommen wird. (2) Es werden ...
§ 75 SGB V Inhalt und Umfang der Sicherstellung (vom 20.07.2021)
...  (9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b ... nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 36 BRBG 2010 Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
... ist zu bestätigen, dass der Abbruch der Schwangerschaft in einer Einrichtung nach § 13 Absatz 1 dieses Gesetzes unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1, 2 oder 3 des ...

Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
G. v. 26.08.2009 BGBl. I S. 2990
Artikel 1 SchKGÄndG Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
... § 2a Absatz 2 Satz 2 die schriftliche Feststellung ausstellt; 3. entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt; 4. seiner Auskunftspflicht nach ...

Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch
G. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 350
Artikel 2 SchIG Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
... 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Bundesärztekammer ... zivilgesellschaftliche Aufgaben und den Ländern zur Verfügung." 2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Informationen über ... gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht die von der Bundesärztekammer nach § 13 Absatz 3 geführte Liste und weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch, der unter ... zentrale Notruf nach § 1 Absatz 5 Satz 1 erteilt Auskunft über die in der Liste nach § 13 Absatz 3 enthaltenen ...

MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 13a MDK-RG Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
...  § 13 Absatz 3 Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Artikel 5 G. v. 21.08.1995 BGBl. I S. 1050, 1054; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 3 SchwHG Durchführung, Zuständigkeit, Verfahren
... ist zu bestätigen, daß der Abbruch der Schwangerschaft in einer Einrichtung nach § 13 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1, 2 ...


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