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§ 16 - Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
Artikel 1 G. v. 27.07.1992 BGBl. I S. 1398; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 05.08.1992; FNA: 404-25 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 05.08.1992; FNA: 404-25 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 16 Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität
(1) 1Die Erhebung wird auf das Kalendervierteljahr bezogen durchgeführt und umfaßt folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige),
- 2.
- rechtliche Voraussetzungen des Schwangerschaftsabbruchs (Beratungsregelung oder nach Indikationsstellung),
- 3.
- Familienstand und Alter der Schwangeren sowie die Zahl ihrer Kinder,
- 4.
- Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,
- 5.
- Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen,
- 6.
- Bundesland, in dem der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, und Bundesland oder Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt,
- 7.
- Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus und im Falle der Vornahme des Eingriffs im Krankenhaus die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sowie Fehlanzeigen sind dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende mitzuteilen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6462/a90059.htm