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§ 17 - Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
Artikel 1 G. v. 27.07.1992 BGBl. I S. 1398; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 05.08.1992; FNA: 404-25 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 05.08.1992; FNA: 404-25 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 17 Hilfsmerkmale
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
- 1.
- Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Abs. 1;
- 2.
- Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Zitierungen von § 17 SchKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SchKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 SchKG Auskunftspflicht (vom 15.12.2010)
... Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden. (2) Die Angabe zu § 17 Nr. 2 ist freiwillig. (3) Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem ...
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