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§ 17 - Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)

Artikel 1 G. v. 27.07.1992 BGBl. I S. 1398; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 05.08.1992; FNA: 404-25 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 17 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1.
Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Abs. 1;

2.
Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.



 

Zitierungen von § 17 SchKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SchKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 SchKG Auskunftspflicht (vom 15.12.2010)
... Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden. (2) Die Angabe zu § 17 Nr. 2 ist freiwillig. (3) Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem ...