§ 22 SchKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 22 SchKG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 36 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Text alte Fassung) § 22 (neu) | (Text neue Fassung)§ 22 Kostenerstattung |
1 Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch diesen Abschnitt entstehenden Kosten. 2 Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder. |