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Änderung § 24 SchKG vom 15.12.2010

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§ 24 SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 24 SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

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§ 24 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24 Anpassung


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1 Die in § 19 Absatz 2 genannten Beträge verändern sich um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist auf- oder abzurunden. 2 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend macht die veränderten Beträge im Bundesanzeiger bekannt.